FG Düsseldorf v. 4.9.2025 - 9 K 2034/24 E
Schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt und anschließende Weiterveräußerung nach Ablösung des Nießbrauchs
Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob ursprüngliche Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen sind.
Der Sachverhalt:
Der Kläger erhielt unentgeltlich GmbH-Anteile, an denen sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In dem Zusammenhang war er in seinen Eigentumsrechten in mehrfacher Hinsicht beschränkt (insbesondere fehlendes Gewinnbezugsrecht, Einschränkungen bei Ausübung der Stimmrechte sowie Verfügungsverbot). In der Folge veräußerte der Kläger die Anteile entgeltlich an einen Dritten weiter. Unmittelbar vor der Weiterveräußerung verzichtete der Schenker gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf den Nießbrauch.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger infolge der Schenkung zwar das zivilrechtliche, aber nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen erlangt hatte. Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr erst infolge des Verzichts auf den Nießbrauch gegen Zahlung der Ablöse und somit entgeltlich auf den Kläger übergegangen, sodass bei der Weiterveräußerung die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zu berücksichtigen seien.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Neben dem zivilrechtlichen ist auch das wirtschaftliche Eigentum infolge der Schenkung auf den Kläger übergegangen und zwar ungeachtet der weitreichenden Belastung des Eigentums. Unter Würdigung der Gesamtumstände war der Kläger gleichwohl "näher" am Eigentum als der Schenker.
Die Ablösezahlung hat auch nicht zu einem insgesamt entgeltlichen Erwerb der Anteile geführt. Diese erfolgte lediglich für die Lastenfreiheit des bereits zuvor erhaltenen Eigentums, die - wie der BFH bereits entschieden hat - als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist. Die Anteile als solche erwarb der Kläger dagegen unentgeltlich mit der Konsequenz, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei der Weiterveräußerung gem. § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts einzubeziehen waren.
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