Otto Schmidt Verlag


Heft 11 / 2026

In der aktuellen Ausgabe ErbStB Heft 11 (Erscheinungstermin: 05. November 2026) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aktuelles

Günther, Karl-Heinz, Notarielle Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, ErbStB 2026, 329

Günther, Karl-Heinz, Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer, ErbStB 2026, 329

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung Steuerrecht

BFH v. 17.6.2026 - II R 7/24 / Marfels, Michael, Bodenwertermittlung bei abweichender Geschossflächenzahl, ErbStB 2026, 329-331

BFH v. 17.6.2026 - II R 27/23 / Marfels, Michael, Gartengrundstück als Teil des begünstigten Familienheims, ErbStB 2026, 331-332

BFH v. 4.8.2026 - II B 87/25 / Gruner, Ann-Kristin / Borgmeier, Matthias, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundbesitzes nach § 198 BewG für Zwecke der Erbschaftsteuer, ErbStB 2026, 332-334

BFH v. 17.6.2026 - II R 25/23 / Knittel, Michael, Keine Kürzung der Erbfallkostenpauschale für den einzigen persönlich steuerpflichtigen Erwerber, ErbStB 2026, 334-335

FG München v. 15.4.2026 - 4 K 1457/25 / Münch, Lukas, Keine Steuerbefreiung als Familienheim, wenn Erblasser oder Erbin dort keinen Lebensmittelpunkt begründen, ErbStB 2026, 335-336

FG Baden-Württemberg v. 5.5.2026 - 8 KO 351/26 / Marfels, Michael, Erstattungsfähigkeit von unverhältnismäßig hohen Kosten eines Wertgutachtens für Grundsteuerzwecke, ErbStB 2026, 336-337

FG Köln v. 26.11.2025 - 2 K 2116/23 / Knittel, Michael, Schenkungsteuer als nachträgliche Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten, ErbStB 2026, 337-338

FG Düsseldorf v. 14.7.2026 - 4 K 2305/24 Erb / Halaczinsky, Raymond, Kein Abzug der Ersatzerbschaftsteuer einer Stiftung als Nachlassverbindlichkeit aufgrund des Abzugsverbots nach § 10 Abs. 8 ErbStG a.F., ErbStB 2026, 338-339

FG Köln v. 24.2.2026 - 4 K 1820/25 / Knittel, Michael, Wertmäßiger Aufteilungsmaßstab bei Anwendung des § 8 Abs. 1 GrStG, ErbStB 2026, 339-340

FG Rheinland-Pfalz v. 18.6.2026 - 4 K 1215/21 / Marquardt, Robert, Anwendung des Vergleichswertverfahrens und Zuständigkeit der Gutachterausschüsse, ErbStB 2026, 340-341

BFH v. 17.6.2026 - II R 1/24 / Günther, Karl-Heinz, Zahlungen an einen Dritten als Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, ErbStB 2026, 341-342

BFH v. 3.6.2026 - X R 2/24 (X R 10/23) / Günther, Karl-Heinz, Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags, ErbStB 2026, 342

FG Berlin-Brandenburg v. 2.6.2026 - 16 K 16173/24 / Günther, Karl-Heinz, Zur Mietniveaueinstufung für Grundsteuerwerte bei nur kleiner Anzahl von Wohngeldfällen, ErbStB 2026, 343

FG Köln v. 24.2.2026 - 4 K 640/25 / Günther, Karl-Heinz, Zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell auf Basis des Sachwertverfahrens, ErbStB 2026, 343-344

Sächs. FG v. 25.9.2026 - 3 K 41/23 / Günther, Karl-Heinz, Keine Bewertungsabschläge für zukünftige – noch nicht geplante – Investitionen sowie Entwicklung des Grundstücks, ErbStB 2026, 344-345

Hess. FG v. 21.5.2026 - 3 V 1420/24 / Günther, Karl-Heinz, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hessischen Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich, ErbStB 2026, 345-346

Rechtsprechung Zivilrecht

OLG München v. 21.7.2025 - 33 U 2755/24 e / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Teilweises Wohnungsrecht hemmt § 2325 Abs. 3 BGB nicht, ErbStB 2026, 346-347

Verwaltung

BMF v. 13.8.2026 - IV D 1 - S 0284-a/00002/011/237 / Günther, Karl-Heinz, Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1.1.2026, ErbStB 2026, 347-348

BMF v. 2.7.2026 - IV D 5 - S 0170/00082/004/015 / Günther, Karl-Heinz, Erneute Änderung des AEAO, ErbStB 2026, 348-349

Beiträge für die Beratungspraxis

Werner, Rüdiger, Zur Anwendung von § 163 Abs. 1 Satz 1 AO im Erbschaftsteuerrecht, ErbStB 2026, 350-353

§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO ermöglicht eine abweichende Festsetzung von Steuern, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Anwendung von § 163 Abs. 1 Satz 1 AO wird im Erbschaftsteuerrecht insb. in Zusammenhang mit § 11 ErbStG diskutiert, wonach für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgeblich ist. Dies ist im Erbschaftsteuerrecht der Tod des Erblassers. Tatsächlich wird der Erbe oftmals erst später rechtlich und tatsächlich auf das Erbe zugreifen können. Dieses sog. Stichtagsprinzip kann zu Härten führen, wenn sich zwischen dem Stichtag und dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügungsmöglichkeit Wertveränderungen ergeben und der Erbe daher zum Zeitpunkt seiner ersten Zugriffsmöglichkeit nicht mehr oder nur in geringerem Umfang bereichert ist. Der BFH hat eine Berücksichtigung solcher nach dem Erbfall eingetretener Wertminderungen bislang kategorisch abgelehnt. Ein jüngst ergangenes Urteil des BFH eröffnet in diesen Fälle unter gewissen Umständen eine Anwendung des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO.

Schermann, Olaf, Überblick über die erbrechtliche Rechtsprechung im 1. Halbjahr 2026, ErbStB 2026, 354-359

Der folgende Beitrag gibt im Anschluss an die Darstellung in ErbStB 2026, 145 (Heft 5) einen Überblick über praxisrelevante höchst- und obergerichtliche Entscheidungen im Erbrecht, die im ersten Halbjahr 2026 ergangen sind. Den Schwerpunkt bilden Entscheidungen zur Testamentserrichtung und -auslegung, zum Pflichtteilsrecht und zum Verfahrensrecht in Nachlass- und Grundbuchsachen.

Anemüller, Christian, Update Kryptowerte: OECD-Meldestandard um Kryptowerte erweitert, ErbStB 2026, 360

Anemüller, Christian, Brennpunkt: Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen, ErbStB 2026, 361-363

Kryptowerte im Privatvermögen lösen nach aktueller Rechtslage eine Besteuerung i.R.d. Sonstigen Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. §§ 22, 23 EStG aus. Dabei werden (laufende) Erträge als Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG erfasst (z.B. Airdrop) und der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Kryptowerten wird i.R.d. privaten Veräußerungsgeschäfte sonstiger Wirtschaftsgüter gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 EStG erfasst. Grundsätzlich sind Veräußerungen außerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG nicht steuerbar. Für Security-Token kommt häufig auch nach der bisherigen Rechtslage eine Besteuerung i. R.d. Einkünfte aus Kapitalvermögen in Betracht.
Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, die Besteuerungssituation für bestimmte Kryptowerte dergestalt zu ändern, dass Investoren, die mit Kryptowerten Gewinne erzielen, zukünftig ebenso ihren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen sollen wie diejenigen, die ihren Arbeitslohn oder Aktienerträge versteuern. Gleichmäßige und nachvollziehbare Besteuerungsregelungen sollen die Akzeptanz einer Reform steigern; daher wird eine Zuordnung im Privatvermögen gehaltener Kryptowerte zu Einkünften aus Kapitalvermögen angestrebt. Eine derartige Änderung der Besteuerungssystematik stellt besondere Anforderungen an Übergangsregelungen, die Implementierung eines Steuerabzugsverfahrens sowie in der Praxis an die Dokumentation zwischen Altbeständen und Neubeständen.
Dieser Beitrag (Teil 1) stellt wichtige Änderungen aus dem RefE vor (RefE des Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, v. 30.9.2026). Teil 2 des Beitrags widmet sich ausführlich den Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzugsverfahren und dem Verfahren über die Ausstellungen von Steuerbescheinigungen.

Literaturempfehlungen

Günther, Karl-Heinz, EuGH-Urteil C-837/24 bestätigt die Unionsrechtswidrigkeit auch der deutschen Grunderwerbsteuer bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, ErbStB 2026, 363

Günther, Karl-Heinz, Spannungsverhältnis von § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG bei Übernahmen börsennotierter Gesellschaften, ErbStB 2026, 363

Günther, Karl-Heinz, Schenkung eines Betriebs mit Grundbesitz – Auseinanderfallen der Besteuerungszeitpunkte?, ErbStB 2026, 363-364

Günther, Karl-Heinz, Verspätete Schenkungsanzeigen im Steuerstrafrecht – Wenn die Nacherklärung zur Selbstanzeige wird, ErbStB 2026, 364

Service

§ 15 FAO Selbststudium: Liebhaberei im Einkommensteuerrecht – Aspekte aus der neueren Rspr., ErbStB 2026, R5

DigiTax2Go (Teil 4): Krypto Mining – gewerbliche Einkünfte oder Liebhaberei? – Ist die pauschale Gewerblichkeitsannahme des BMF zutreffend?, ErbStB 2026, R5

Aktuelle FG-Rspr. rund um die GmbH, ErbStB 2026, R5

Investmentfonds (I) – Grundlagen und ihre Besteuerung, ErbStB 2026, R5-R6

Smart Contracts, stumpfes Umsatzsteuerrecht? – Kryptowerte als Herausforderung für das MwSt-System, ErbStB 2026, R6

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